Schadensregulierung durch DEA – Eilig, möglichst geräuschlos und unfair?

Die Informationen des folgenden Beitrags “Schadensregulierung durch DEA – Eilig, möglichst geräuschlos und unfair?” wurden von unserer Nachbar-BI “Flecken Langwedel gegen Gasbohren” bereitgestellt.
Quelle: www.bi-langwedel.de/index.php/aktuelles

Derzeit bemüht sich die Deutsche Erdöl AG (DEA), Schäden aus dem Erdbeben vom 22. April möglichst zügig zu regeln und hat bereits erste Regulierungsangebote gemacht. Mitarbeiter der DEA haben den Geschädigten dabei eine so genannte Abfindungserklärung zur Unterschrift vorgelegt. Und die hat es bei näherer Betrachtung in sich.

Wörtlich heißt es in der Abfindungserklärung:

Gegen Zahlung von EUR …. Durch die DEA Deutsche Erdöl AG … erkläre(n) ich mich/wir uns auch für eventuelle Rechtsnachfolger hinsichtlich aller Ansprüche aus Anlass ‘Erdstoß vom 22.04.2016’ (handschriftlich eingefügt) gegen die obige Firma und die von ihr Beauftragen für abgefunden.

Hierbei handelt es sich, wie Rechtsanwalt Gero Landzettel, Sprecher Bürgerinitiative „Langwedel gegen Gasbohren“ ausführt, rechtlich eindeutig um eine umfassende und abschließende Abfindungserklärung. Diese schließt die Geltendmachung und Regulierung weiterer Ansprüche aus, beziehungsweise sie stellt sie in das Belieben der DEA.

Die DEA spricht von einem Missverständnis. DEA-Betriebsleiter Mike Schreiter teilte via Pressemitteilung anlässlich der Bürgergespräche in Walle mit:

Auch wenn ein Schaden bereits einvernehmlich geregelt wurde, können Betroffene weitere Schäden melden und DEA wird den Regulierungsprozess erneut in Gang setzen.

Gero Landzettel wies daraufhin die DEA schriftlich darauf hin, dass ein eindeutiger Widerspruch zwischen dieser Erklärung und dem Wortlaut der Abfindungserklärung bestehe.

Die Reaktion der DEA:

Eine solche Folge sei „weder intendiert noch kommuniziert worden und die von Rechtsanwalt Landzettel vertretene Auffassung eine Fehlauslegung“. Gleichzeitig teilte die DEA mit, sie habe „die Vereinbarung überarbeitet, so dass kein Raum mehr für Fehlauslegungen gegeben ist“. Den Wortlaut der geänderten Vereinbarung gab die DEA jedoch nicht bekannt.

Dazu Gero Landzettel: „Von einer Fehlauslegung kann keine Rede sein. Bis der geänderte Wortlaut vorliegt, müssen wir davon ausgehen, dass Geschädigte im Zweifel auf Schäden sitzenbleiben, denn entscheidend ist allein die schriftliche Vereinbarung“.

Deshalb raten die Bürgerinitiativen nach wie vor dazu, Ruhe zu bewahren und ein Regulierungsangebot durch die DEA genau zu prüfen. Hierbei ist auch keine besondere Eile geboten. “Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Niemand ist gezwungen, unter vermeintlichem Zeitdruck vorschnelle Entscheidungen zu treffen”, so Rechtsanwalt Gero Landzettel.