Informationen für Erdbebengeschädigte

Liebe Mitstreiter und Hausbesitzer mit Erdbebenschäden vom 22.04.2016,

Hier die angekündigte Zusammenfassung der Infoveranstaltung der Bürgerinitiativen (Gasthaus Klenke) vom 09.05.2016 in Stichworten…

Rechte und Pflichten – Wie melde ich meinen Schaden an?


Unsere rechtliche Position:
– Wir müssen unseren Schaden vor Gericht darlegen und beweisen wer der Verursacher ist
– Wir müssen den Verantwortlichen für unseren Schaden benennen
(Bundesbergbaugesetz § 114)

Wer haftet?
Laut Bundesbergbaugesetz §115 In diesem Fall die DEA

Wie schnell muss ich handeln?
– Wir haben Zeit
– Es gibt keine Fristen um den Schaden zu melden
– Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, bis Ende 2019

Die Praxis sieht wie folgt aus:

1. Schadensaufnahme

– Fotos von den Schäden anfertigen, ggfs. mit einer aktuellen Tageszeitung auf jedem Bild
– Kann ich ggfs. beweisen, dass der Schaden vorher nicht da war?
– Gibt es dafür schon Fotos, oder auch andere Anhaltspunkte? … aufschreiben!

Ein Gutachten erstellen zu lassen, kann teuer werden.
Sachverständige für Bergschäden gibt es in unserer Gegend nicht; andere kommen nicht in Frage.

Bekannte Sachverständige für Bergschäden sind:
– Herr Andreas Mollinga aus Marl – www.mollinga.de
– Herr Peter Immekus aus Köln – www.immekus.de

Wo sind die Schäden?

Charakteristische Schäden eines Erdbebens sind…
– Risse an z.B. Fenster, Türstürzen und Eckbereichen an Anschlüsse von Anbauten, besonderes bei nachträglichen Anbauten
– In Fliesenbereichen
– An Fugen, auch am Boden
– Haarrisse werden leicht übersehen
– Risse am Außenputz
– Vergrößerte Risse, ½ cm breiter Riss ist schon viel

Gut ist es, wenn man sagen und ggf. nachweisen kann, dass vorher kein Schaden vorlag. Als Beispiel könnte dies sein, falls man sich gerade vorher das Haus mit Freunden, Bekannten o.a. angesehen und sich darüber unterhalten hat.

2. Schadensmeldung

– Schaden direkt bei der DEA melden
– Besichtigung erfolgt ggf. seitens durch die DEA beauftragtem Sachverständigen
– Wer beim Besuch des Sachverständigen direkt reguliert und etwas unterschreibt, hat abgeschlossen und es gibt keine weiteren Möglichkeiten einer Schadensregulierung
– Die DEA legt eine Abfindungserklärung vor … Wer sich nicht sicher ist, sollte auch noch nicht unterschreiben!
– Das Angebot gut prüfen
– Wenn die DEA sagt, das ist kein Erdbebenschaden, bleibt nur die Schlichtung
– Ein Formschreiben ist über die BI Langwedel erhältlich und steht auf ihrer Internetseite zum Download bereit
– Es hilft, wenn man einen Kostenvoranschlag machen lässt
– Dies kann auch ein Handwerker der eigenen Wahl machen

ACHTUNG: Die Mehrwertsteuer muss für jede Position enthalten sein !!

3. Schadensmeldung abschicken

– Einen Kostenvoranschlag einreichen
– Wenn die DEA ablehnt, bleibt noch die Schlichtung und eine Klage – Im Regelfall fordert die DEA Unterlagen nach
– Evtl. Einzelrat einholen.
– Die DEA nimmt im Regelfall den Schaden selbst auf – Es ist gut, wenn man selber einen Fachmann bei dem Gespräch dabei hat, z.B. einen Maurer bei Rissen, o.a. Sachverständiger

4. Die DEA erkennt den Schaden an

– Wieviel zahlt die DEA?
– Es könnte ein ggfs. unberechtigter Abzug wegen angeblichen Bauschäden seitens der DEA aufgezeigt werden
– Bin ich damit einverstanden? … z.B. Tapete gerissen
– Abzug: Neu für Alt
– Außenriss … Rat einholen

Achtung!
Oft wird die Mehrwertsteuer vergessen! (jede einzelne Position)

5. DEA mindert den Zahlungsbetrag oder lehnt ab

z.B. statt 5000 Euro nur 1000 Euro

DEA will nicht zahlen
dann: Schlichtungsstelle Bergschäden Niedersachsen
– Schlichtungsantrag stellen
– Beisitzer auswählen

Das Schlichtungsverfahren:
– Die DEA muss zustimmen … Es dauert ca. 2 – 4 Monate, bis verhandelt wird
– Gesitteter ruhiger Ablauf des Verfahrens … dauert ca. 1 – 1 ½ Stunden
– Während der Schlichtungsverhandlung schildert man, wie man den Erdstoß ggfs. selbst erlebt hat und wie man die Schäden entdeckt hat
– Die geltende Rechtslage ist nicht ausschließlich Verhandlungsbasis – Dies ist ein Vorteil
– Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei

Eingesparte Prozesskosten wären:
– Gerichtskosten
– Anwaltskosten
Schaden über 5000 € werden vor dem Landgericht verhandelt. Dies geht nicht ohne Anwalt.

Bei einem Gerichtsverfahren käme es z.B. zu diesen Kosten:
– 1000,- € Kosten 682,-€
– 2500,- € Kosten 1567,50€
– 5000,- € Kosten ca. 2000,–€
– 10000,- € Kosten 4090,–€

Nicht enthalten sind:
– Kosten für Sachverständige
– Ein Gericht fordert oft einen Gerichtskostenvorschuss ein
– Zeugenaussagen Kosten
– Handwerker Aussagen Kosten

Deshalb ist ein möglicher Weg die gütliche Einigung = Schlichtung
– z.B. statt 5000,– nur 3000,– und keine Gerichtskosten
Bei einer Vergleichsverhandlung vor Gericht z.B. 5000,– nur 3000,– werden die anfallenden Kosten geteilt und müssen beglichen werden . Hier wären es 985,–€
– Ist die Schlichtung unbefriedigend kann immer noch der Weg zum Gericht beschritten werden

>>> Eine Schlichtung verhindert nicht den Gerichtsweg
>>> Die Dauer des Schlichtungsverfahrens verlängert die Verjährung
>>> Versicherungen kommen in der Regel nicht für “künstliche Erdbeben“ (Erdstöße durch die Erdgasförderung) auf

Weitere Antworten auf Fragen gerne auf unserem BI-Gesamt-Treffen am Dienstag, 17.05.2016 um 19:30 Uhr in der “ASIEN PERLE”.

Liebe Grüße,
Maike